Ferner habe sich die umfassende Kontrolle der Schwiegereltern auch auf die finanziellen Verhältnisse erstreckt. Sie habe ihren Lohn "bis auf den letzten Rappen" abgeben müssen (MI-act. 107) bzw. von ihr sei – nach Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz – erwartet worden, immer wieder grosse Geldbeträge den Schwiegereltern zu überlassen, so dass vom Lohn fast nichts übriggeblieben sei (Protokoll S. 14, act. 125). Den Sohn – ihren damaligen Ehemann – habe der Schwiegervater gezwungen, einen hohen Kredit für die Schwiegereltern aufzunehmen, wobei er sich - 16 -