Generell hätten die Schwiegereltern den Anspruch gehabt, in allen Belangen Kontrolle über sie und ihren damaligen Ehemann auszuüben (MIact. 107). So habe sie das Haus in der Freizeit nicht ohne die Schwiegereltern verlassen dürfen (act. 13) bzw. habe sie jedes Mal fragen müssen, bevor sie das Haus in der Freizeit habe verlassen dürfen (Protokoll S. 11 f., act. 122 f.). Der Schwiegervater habe ihnen zwar Spaziergänge und dergleichen nicht verweigert, sich aber im Nachhinein immer beklagt, auch gegenüber ihren eigenen Eltern (Protokoll S. 11 f., act. 122 f.). Sodann habe er sogar den Schlüssel zum Schlafzimmer des jungen Ehepaares an sich genommen.