5.3.4. 5.3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden. Konkret bringt sie dazu in ihrer Beschwerde – bzw. brachte sie dazu in ihrer Einsprache, auf welche sie diesbezüglich verweist – sowie anlässlich ihrer Befragung vom 2. Februar 2022 Folgendes vor: Nach der Heirat und ihrem Nachzug in die Schweiz habe sie zusammen mit ihrem Ehemann in der gleichen Wohnung wie dessen Eltern gewohnt. Zwar sei vereinbart gewesen, dass sie bald in eine eigene Wohnung umziehen würden, ihr Ehemann habe sie in der Folge jedoch immer wieder vertröstet (MI-act. 106 f.; Protokoll S. 4 f., act.