5.2.2. Vorliegend haben die Eheleute – von der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 8. November 2016 bis zu deren Auszug aus der ehelichen Wohnung am 10. Juni 2019, längstens aber bis zur Trennung am 1. Juli 2019 – während maximal zwei Jahren und acht Monaten in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt (siehe vorne lit. A). Konkrete Anhaltspunkte für ein längeres Andauern der anrechenbaren Ehedauer unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 AIG sind nicht ersichtlich. Anders als noch im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz (MI-act. 109) macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch nichts Derartiges mehr geltend.