Bei Gutheissung einer derartigen Beschwerde steht die Bewilligungserteilung durch die kantonalen Migrationsbehörden – trotz durchlaufenem kantonalem Rechtsmittelverfahren – weiterhin unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM (Art. 99 Abs. 2 AIG; vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Revision des Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme], Bundesblatt [BBl] 2018 1685 ff., 1692, 1702 ff., 1739; zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 99 Abs. 2 AIG am 1. Juni 2019 vgl. BGE 141 II 169, Erw. 4.4.3 f.). Eine Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art.