4. Da die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2019 nicht mehr mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, zumal die Beschwerdeführerin inzwischen geschieden ist (siehe vorne lit. A), hat sie im heutigen Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG.