ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, zumal die Beschwerdeführerin inzwischen geschieden ist (siehe vorne lit. A), wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Aufenthaltserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.