62 Abs. 1 lit. d AIG derweil bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten. Hier ist der Widerrufs- und Nichtverlängerungsgrund erfüllt, wenn zwischen der betroffenen Person und ihrem ursprünglich anwesenheitsberechtigten Ehegatten keine eheliche Gemeinschaft mehr besteht, oder wenn dieser seinerseits die Schweiz dauerhaft verlässt oder sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verliert.