2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, ist Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung stets für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Dieser ergibt sich aus dem Zulassungsgrund, welcher der Bewilligungserteilung zugrunde liegt. So werden Aufenthaltsbewilligungen beispielsweise zwecks Erwerbstätigkeit, zwecks Verbleibs als Rentner, zwecks Ausbildung, zwecks medizinischer Behandlung oder zwecks Verbleibs im Rahmen eines Härtefalls erteilt. Der mit dem Zulassungsgrund verbundene Aufenthaltszweck stellt eine Bedingung im Sinne des AIG dar.