b AIG, zumal sie an mehreren psychischen Krankheiten leide. Aus diesem Grund wäre, so die Beschwerdeführerin, denn auch der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 1 AIG nicht zumutbar. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt.