1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. So sei sie durch ihre -6-