Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann und dessen Eltern tatsächlich (psychische) Gewalt erfahren habe, gebe es nicht. Vielmehr scheine man sich schlicht bezüglich des ehelichen Lebensmodells nicht einig gewesen zu sein. Auch sonst bestünden keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Im Ergebnis sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern und diese aus der Schweiz wegzuweisen.