a AIG erforderlichen drei Jahre. Zum anderen werde mit den Vorbringen in der Einsprache nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG habe erdulden müssen. Bei den entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin handle es sich um Parteibehauptungen. Es fehlten konkrete Schilderungen und Details zu den angeblichen Vorfällen. Zudem seien die Aussagen allgemein gehalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann und dessen Eltern tatsächlich (psychische) Gewalt erfahren habe, gebe es nicht.