Weiter beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern bzw. ihr eine neue Bewilligung zu erteilen. Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.