Die Beschwerdeführerin beantragt mit der vorliegenden Beschwerde unter anderem die Gutheissung ihrer Anträge gemäss Einsprache vom 26. November 2020 – und damit die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 26. Oktober 2020. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung des MIKA selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten.