Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 27, 31). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss diverse Bankkontoauszüge ein (act. 44 ff., vgl. act. 34 ff.). Das Verwaltungsgericht hat am 2. Februar 2022 eine Verhandlung mit Parteibefragung durchgeführt und die Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C., sowie den früheren Ehemann der Beschwerdeführerin, B., als Zeugen einvernommen (Protokoll der Verhandlung vom 2. Februar 2022 [Protokoll] S. 1, act. 112).