Am 26. Oktober 2020 verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MIact. 53 f., 57 f.) – die Nichtverlängerung der am 30. November 2019 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies diese unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MIact. 90 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MIact. 105 ff.). Am 1. März 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):