A. Die Beschwerdeführerin heiratete am 16. Juni 2016 in Serbien den Schweizer B. (geb. 1983; Akten des Amtes für Migration und Integration [MIact.] 5 f.). In der Folge reiste sie am 8. November 2016 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 15. November 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann, welche zuletzt bis zum 30. November 2019 gültig war (MI-act. 31, 37, 40, 43). Den Meldeverhältnissen zufolge zog die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2019 aus der ehelichen Wohnung aus, trennten sich die Eheleute am 1. Juli 2019 freiwillig und wurde die Ehe am 16. Dezember 2019 geschieden (MIact. 44, 48, 50).