3.8. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von § 39 Abs. 2 VRPG nicht erfüllt, womit auch kein Anspruch auf Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids besteht. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und die Vorinstanz die gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache abgewiesen hat. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das MIKA auf das Widererwägungsgesuch der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. Der Einspracheentscheid ist damit nicht zu beanstanden, die Beschwerde ist abzuweisen und es ist ergänzend auf den Einspracheentscheid zu verweisen.