Die Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich vielmehr in der Situation zu offenbaren, wie sie sich ohne Übersiedlung der nachzuziehenden Person in die Schweiz präsentieren würde. Ansonsten würden die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt und der sich rechtskonform verhaltende Betroffene, welcher ordnungsgemäss ein Nachzugsgesuch stellt und sich dabei an die Auflagen der Behörden hält, würde benachteiligt (vgl. BGE 129 II 249, Erw. 2.; BGE 133 II 6, Erw. 6.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_781/2015 vom 1. April 2016, Erw. 4.3, 2C_634/2017 vom 14. August 2018, Erw. 3.8, 2C_591/2017 vom 16. April 2018, Erw. 2.6, 2C_131/2016 vom 10. November 2016, Erw.