3.2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der medizinische Bericht betreffend die Grossmutter vom 18. August 2020 (MI-act. 442) nicht als neues Sachverhaltselement, welches Anspruch auf materielle Beurteilung einräumen würde, qualifiziert wurde. Die Vorinstanz erwog auch diesbezüglich zutreffend, mit Eispracheentscheid vom 19. Juni 2020 sei bereits festgestellt worden, dass auch eine gänzliche Unfähigkeit der Grossmutter, sich um den Beschwerdeführer 2 zu kümmern, nichts an der Situation ändern würde, da der Grossvater im gleichen Haushalt mit dem Beschwerdeführer 2 lebe und dessen Betreuung alleine fortsetzen könne.