Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass darin lediglich erwähnt werde, weshalb der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 2 nicht bereits früher in die Schweiz nachgezogen habe, was kein Novum darstelle und deshalb im vorliegenden Kontext nicht relevant sei. Weiter hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 regelmässig den Beschwerdeführer 1 in der Schweiz besucht und auch bereits Deutsch gelernt habe, nicht neu sei. Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachten, genügt folglich nicht, um eine Wiedererwägung zu rechtfertigen.