3. 3.1. Nicht zu beanstanden ist zunächst der Schluss der Vorinstanz, wonach das Gutachten des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik vom 10. Juli 2020 (MI-act. 438 f.) keine Veränderung der Sachlage zu begründen vermag (act. 4). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass darin lediglich erwähnt werde, weshalb der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 2 nicht bereits früher in die Schweiz nachgezogen habe, was kein Novum darstelle und deshalb im vorliegenden Kontext nicht relevant sei.