2.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist im Folgenden zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Anspruch auf eine neue Beurteilung ihrer Angelegenheit nach § 39 Abs. 2 VRPG zukommt oder ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Sektion vom 10. November 2020 zu Recht bestätigt hat. Massgebend ist dabei, ob sich der Sachverhalt oder die Rechtslage seit Erlass des in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheides vom 19. Juni 2020 in einer Weise geändert haben, die eine materielle Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden Gesuchs erfordert hätte.