Wohl habe der Beschwerdeführer 1 neue Unterlagen eingereicht. Diese seien jedoch nicht geeignet, einen seit dem 19. Juni 2020 veränderten Sachverhalt zu belegen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers 1 sei nichts Neues vorgebracht worden, was den ersten rechtskräftigen Entscheid in Frage stellen könne. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht zu beanstanden, dass die Sektion einen Anspruch auf materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs verneint habe und auf das Gesuch nicht eingetreten sei.