II. 1. 1.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die erstinstanzlich zuständige Sektion des MIKA zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei. Nachdem das Verwaltungsgericht das Verfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe, liege mit dem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2020 eine rechtskräftige Abweisung des Familiennachzugsgesuchs vor. Eine Wiedererwägung eines Rechtsmittelentscheids sei nur zulässig, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich oder entscheidrelevant geändert habe (§ 39 Abs. 2 VRPG). Wohl habe der Beschwerdeführer 1 neue Unterlagen eingereicht.