Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des MIKA und wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache ab, ist durch das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin lediglich zu prüfen, ob das Nichteintreten durch das MIKA und die hierauf erfolgte Abweisung der Einsprache korrekt waren, oder ob das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung der Bewilligungsfrage an das MIKA zurückzuweisen.