Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. -4- Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich ein Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.