Schliesslich reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2022 weitere Unterlagen ein und baten um einen baldigen Entscheid (act. 55 ff.). Hierzu liess sich die Vorinstanz am 15. März 2022 vernehmen, wobei sie die erwähnte Eingabe samt Beilagen als nicht einschlägig erklärte. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht (act. 66 f.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: