Mit Eingabe vom 31. August 2021 reichten die Beschwerdeführer ergänzend mehrere Arztberichte betreffend den Vater des Beschwerdeführers 1 sowie eine Schulbestätigung der D. Schule X. betreffend den Beschwerdeführer 2 zu den Akten (act. 33 ff.). Die Vorinstanz verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme (act. 52).