2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom 09.09.2020 zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch vom 09.09.2020 an die Hand zu nehmen und materiell zu prüfen. -3- 3. Dem Beschwerdeführer 2 sei der prozedurale Aufenthalt i. S. v. Art. 17 Abs. 2 AlG und damit der Verbleib beim Vater zu gewähren. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 29, 32A).