B. Gegen dieses Schreiben erhoben die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache (MI-act. 419 ff.), welche die Einsprache mit Entscheid vom 1. März 2021 abwies (act. 1 ff.). C. Mit Eingabe vom 30. März 2021 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 7 ff.): 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 01.03.2021 sei aufzuheben.