Bereits am 9. September 2020 ersuchten die Beschwerdeführer das MIKA wiedererwägungsweise um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (MI-act. 283 ff.), wobei der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 2 noch während des hängigen Verfahrens am 7. November 2020 zu sich in die Schweiz holte (MI-act. 396). Das MIKA trat auf dieses Gesuch mit Schreiben vom 10. November 2020 nicht ein, da sich die Sachlage seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 24. Januar 2020 nicht entscheidrelevant geändert habe (MI-act. 392 ff.).