Nachdem der Beschwerdeführer 1 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 5. August 2020 wieder zurückgezogen hatte, verfügte der Instruktionsrichter tags darauf unter der Ge- schäfts-Nr. WBE.2020.266 die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 160 ff., 170 ff., 219 ff. und 230 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 15. September 2020 in Rechtskraft (MI-act. 348).