A. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 lehnte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 für den Beschwerdeführer 2 ab und verweigerte diesem die Einreise in die Schweiz. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des MIKA (Vorinstanz) vom 19. Juni 2020 abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer 1 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhob. Nachdem der Beschwerdeführer 1 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 5. August 2020 wieder zurückgezogen hatte, verfügte der Instruktionsrichter tags darauf unter der Ge- schäfts-Nr.