Nachdem zwar keine Verhandlung stattgefunden hat, neben der Beschwerde aber weitere Eingaben notwendig waren, erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Das - 31 - MIKA ist dementsprechend anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: