5.3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab (act. 13). Auch im vorliegenden Verfahren vermochte die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit nicht zu belegen, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand auch vor Verwaltungsgericht mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abgelehnt wurde (siehe vorne lit. C). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. - 30 -