5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren (Beschwerdeantrag 1). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Zu klären bleibt somit einzig, ob der Rechtsvertreter im Ein- - 29 - spracheverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte eingesetzt werden müssen.