Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M._____ vom 7. Februar 2024 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis sowie wegen unbegründeten Linksfahrens auf der Autobahn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'800.00 bestraft (act. 213 ff.). Auch diese Verurteilung begründet keinen Erlöschensgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 AIG.