der Weise straffällig geworden. Unter diesen Umständen drängt es sich nicht länger auf, das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils abzuwarten. Wird das erstinstanzliche Strafurteil bestätigt, liegt mit Blick auf die begangenen Delikte kein Erlöschensgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 AIG vor. Wird demgegenüber im Berufungsverfahren eine Landesverweisung ausgesprochen, muss die Beschwerdeführerin die Schweiz unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohnehin verlassen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M.__