10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]) und eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren fällt grundsätzlich ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019, Erw. 4.3.4). Immerhin kann aber festgehalten werden, dass im erstinstanzlichen Strafurteil unter Berufung auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht davon ausgegangen wurde, die Beschwerdeführerin sei in schwerwiegen- - 28 -