Der Antrag auf Landesverweisung wurde abgewiesen, da das erstinstanzliche Strafgericht den unrechtmässigen Sozialleistungsbezug nicht als Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung einstufte (act. 362). Die zuständige Staatsanwältin hat diesen Entscheid jedoch beim Obergericht des Kantons Aargau mit Berufung angefochten (act. 365). Das Berufungsverfahren ist zurzeit noch hängig. Ein rechtskräftiges Strafurteil liegt somit (noch) nicht vor. Es gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO;