Schliesslich ist auch das Vorliegen von Erlöschensgründen gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG zu verneinen. Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ vom 27. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen, jedoch wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für schuldig befunden. Der Antrag auf Landesverweisung wurde abgewiesen, da das erstinstanzliche Strafgericht den unrechtmässigen Sozialleistungsbezug nicht als Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung einstufte (act.