Insgesamt vermochte sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz, gemessen an ihrem Aufenthalt, knapp normal zu integrieren. Dies spricht zwar in einem gewissen Masse zusätzlich für einen nachehelichen Härtefall, ist indessen nach dem Gesagten aber nicht entscheidrelevant. Gleiches gälte im Übrigen für eine allfällige Beeinträchtigung ihrer sozialen Wiedereingliederungschanen im Heimatland, wofür allerdings ohnehin keine konkreten Hinweise vorliegen.