Offensichtlich bemühte sich die Beschwerdeführerin immer wieder, beruflich Fuss zu fassen, und fand trotz Schwierigkeiten aufgrund fehlender Aufenthaltsbewilligung und ihrer Betreuungspflichten auch immer wieder eine neue Arbeitsstelle. Während ihres hiesigen Aufenthalts war sie denn auch mehrheitlich arbeitstätig. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin knapp eine normale berufliche Integration zu attestieren. In sozialer Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, sich hier einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut zu haben (act. 5). Insgesamt vermochte sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz, gemessen an ihrem Aufenthalt, knapp normal zu integrieren.