ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'183.10 (act. 179, 187 ff.). Die Sozialhilfe wurde in der Folge per 31. Dezember 2022 eingestellt und der bezogene Saldo beträgt Fr. 14'622.27 (act. 161 f.). Gemäss E-Mail der Arbeitgeberin vom 29. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 5. April 2024 die Kündigung ausgesprochen und die Kündigungsfrist betrage zwei Monate (act. 222). Offensichtlich bemühte sich die Beschwerdeführerin immer wieder, beruflich Fuss zu fassen, und fand trotz Schwierigkeiten aufgrund fehlender Aufenthaltsbewilligung und ihrer Betreuungspflichten auch immer wieder eine neue Arbeitsstelle.