und musste ab 1. Januar 2021 erneut mit Sozialhilfe unterstützt werden (act. 57). Die Beschwerdeführerin machte geltend, da sie für ihren Sohn sorgen müsse, gestalte sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als schwierig (act. 75). Vom 6. September 2021 bis 28. Februar 2022 war die Beschwerdeführerin als Lagermitarbeiterin mit Stundenlohn in einem variablen Pensum angestellt (act. 96 ff.). Ab Januar 2022 musste sie wieder mit materieller Hilfe von der Gemeinde unterstützt werden (act. 112). Die Beschwerdeführerin arbeitete ab 1. April 2022 als Verkäuferin und Lagermitarbeiterin (act.