229, 244 f.). Angesichts ihrer hiesigen Aufenthaltsdauer ist in sprachlicher Hinsicht knapp von einer normalen Integration auszugehen. Zur beruflichen und wirtschaftlichen Integration geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin zunächst auf Sozialhilfe angewiesen war und ab 3. September 2019 von der Gemeinde materielle Hilfe bezog (Beilage 5 zu act. 15 ff.). Ab dem 2. November 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin (act. 38) und musste ab 1. Januar 2021 erneut mit Sozialhilfe unterstützt werden (act.