Die erlittene eheliche Gewalt führt bereits für sich allein genommen zu einem nachehelichen Härtefall: Die grundrechtlichen staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Beschwerdeführerin (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 BV, Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie Art. 5 und 12 Istanbul-Konvention), insbesondere der Schutz vor unwürdiger, erniedrigender Behandlung, gebieten es, an den Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Anspruchsvoraussetzung für eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG sind erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015, Erw. 2.3 und 3.3).