3.4. Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass sie während ihrer Ehe Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Die rechtsgenüglich dargetane eheliche Gewalt, welcher die Beschwerdeführerin vor allem in psychischer Hinsicht ausgesetzt war, ist somit als derart intensiv zu qualifizieren, dass es für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste sie aufgrund ihrer Loslösung aus der ehelichen Gemeinschaft auch die Schweiz verlassen (siehe vorne Erw. II/3.2.3). Die erlittene eheliche Gewalt führt bereits für sich allein genommen zu einem nachehelichen Härtefall: